hellboy@
Zweng der Berufung ans BSG.
Reiche den nachfolgenden Text deinem "Einspruch" nach. Am besten an den Seierhauk.
Ich bin zeitlich gerade etwas angebunden, aber als Breitbandantibiotikum reicht das völlig. Ich stell das auch ganz offen hier rein, weil die echten Trüffel (für ein mögliches Verfahren beim Zivilgericht) damit nicht verraten werden. Der Weg zu den Trüffel wird aber jedenfalls offen gehalten.
Nachdem wir hier unsere (zugegeben geilen) Offenbarungen vermehrt mit Sound-Tracks hinterlegen, um dem Leser großes Kino zu bieten, untermale ich meinen (trockenen) Text auch.
An den Seierhawk, als Mitglied und Vorsitzenden des BSG:
In Ergänzung meines Rechtsmittels und in Erwiderung deiner Verbesserungsaufforderung werde ich vorstellig wie folgt:
Mit meinem „Einspruch“, der erkennbar als Berufung erkannt werden konnte beantrage ich, das Urteil des LSG vom 16. 1. 2014 aufzuheben und den Ausschlussantrag gegen meine Person abzuweisen, in eventu zurükzuweisen, in enventu das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
Als Berufungsgründe werden insbesondere Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Nichtigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie Aktenwidrigkeit, geltend gemacht. Dazu im Einzelnen:
Die 1. Instanz war nicht korrekt konstituiert. Damit wurde mir der vorgesehene Instanzenzug verkürzt.
Die 1.Instanz hat eine Sachentscheidung getroffen und ohne formelles Zutun der Verfahrensbeteiligten, vermutlich aber auf Zuruf des jetzt angerufenen BSG völlig prozessordnungswidrig neuerlich entschieden.
Die 1. Instanz hat sich mehrfach präjudiziert.
Die dem gesamten Verfahren zugrundeliegende Prozessordnung (sogenannte „SGO“) ist verfassungs- und menschenrechtswidrig. Auf so einer Grundlage kann eine Bestrafung nicht erfolgen. Für den Parteiausschluss gilt das sinngemäß, da diesem Sanktionscharakter innewohnt.
Das Verfahren verletzt darüber hinaus auch meine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte, wie insbesondere Art. 83 B-VG, Art. 7 B-VG, Art. 6 EMRK und den Grundsatz ne bis in idem.
Die im BSG tätigen Schiedsrichter lehne ich, insbesondere wegen Befangenheit mir gegenüber ab: Die Schiedsrichter… (ergänzen)… haben mehrfach öffentlich ihre Abneigung gegen mich verlautbart:
… (ergänzen)…
Das bekämpfte Urtei vom 16.1. 2014 entspricht nicht den prozessualen Mindesterfordernissen einer in sich überprüfbaren bzw. nachvollziehbaren Entscheidung.
Zumal die SGO vielfach prozessuale, wie auch materiellrechtliche Fragestellungen nicht regelt, ist es mir nicht möglich, mein Berufungsvorbringen abschließend und vollständig zu erstatten. Es ergehen daher die nachfolgenden Fragestellungen an die konkret sachlich zuständige Instanz (Gremium), zu denen ich mir im Rahmen Euer Manuduktionspflicht eine entsprechende Abhilfe erwarte, um mein Vorbringen präzisieren und allenfalls ergänzen zu können, was ich mir jedenfalls vorbehalte:
- Ist das BSG zur meritorischen Entscheidung berechtigt?
- Ist prozessual eine Zurückverweisung vorgesehen?
- Auf welche materielle, normative Grundlage ist der Ausschlussantrag gestützt?
Nach Manuduktion ersuche ich Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe meiner weiteren Stellungnahme, gegebenenfalls zum Stellen von Beweisanträgen.