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Wegen des Verdachts "widerrechtlichem Zugriff auf ein Computersystem nach § 118a des österreichischen Strafgesetzbuchs (StGB), der Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses nach § 119 StGB, missbräuchlichem Abfangen von Daten nach § 119a StGB und dem Verdacht des Missbrauchs eines Tonaufnahme- oder Abhörgeräts nach § 120 Absatz 2 StGB sowie einem Verstoß gegen § 51 des Datenschutzgesetzes 2000"[17][18] erbat die Staatsanwaltschaft Wien am 21. März 2012 das Europäische Parlament um Aufhebung der parlamentarischen Immunität Ehrenhausers.