1
General Discussion / Wahl in Vorarlberg?
« on: 2014, 09, 22; 10:03:47 »
Wieviele% hat die Partei eigentlich in Vorarlberg erreicht?
This section allows you to view all posts made by this member. Note that you can only see posts made in areas you currently have access to.
Weil Korruption sehr, sehr einfach zu verhindern wäre. Nur das will offenbar niemand.
Wir bewegen uns hier vollkommen OT.Da ich die Anwaltsprüfung habe wage ich zu behaupten die Grundzüge zu verstehen
Das Hausrecht steht dem GOLEMXIV zu. Der haut uns bei nächster Gelegenheit raus.
Ich diskutiere das Konzi-Thema sehr gerne mit dir, weil du offenbar reingeschnuppert hast oder zumindest die Grundzüge verstehst.
Mach doch einen eigenen thread auf. Zum BGE ist das ein Nischen-Brunzen; das hat hier nix verloren. (Wir sind hier -u.a.- ein Bildungsforum, also bitte respektiere die Nomenklatur.)
uote
Naja das einzig wirklich teure war das Gerichtsjahr (für den Staat) wobei der Lohn in dieser Zeit auch äußerst bescheiden ist
Warum teuer? Sind ja billige Praktikanten für den Staat.
Ich war damals total stolz auf mein erstes Geld, auch wenn's wenig war. Gemütlich war's auch.
uote from: 'Denderan'
Die Konzipientenzeit ist eine reine Ausnutzzeit
Quote
So ein Quatsch!
Ich beschäftige im Schnitt 5-7 Konzis. Die bekommen rd. 2.500,-- pro Monat am Anfang und erhalten eine Spitzenausbildung. Um 17:00 Uhr sind's dahin. (Was auch gut ist.)
uoteWien ist aber anders. von ca 5k Anwälten in Österreich sind 2,5k in Wien. Da ist das Verhältnis ein anderes. Auch glaube ich nicht das sofort das Gold hereinfließt. Ich kenne genug Anwälte und deren Fixkosten (Miete, EDV etc.) soviel bleibt am Anfang nicht übrig. Wenn du in den ersten 3 Jahren +- 0 machst bist schon gut(ok wenn du nach der Konzi Zeit wo als Partner einsteigen kannst ist es was anderes aber darum ging es mir nicht
und auch ein paar Jahre danach bist als Anwalt nicht sofort im Plus(zumindest nicht die große Mehrheit)
Die völlig Depperten vielleicht. Normalerweise kannst nix falsch machen. (Komm mir jetzt nicht mit "Wien ist anders": Ich habe auch eine Niederlassung in Wien.)
Aus gegebenen Anlass (da heute Refugee-Demo ist), habe ich mir elaubt vorzuzeigen, warum es problematisch ist, gerade im Fremdengesetz ist, das ganze einwandfrei entscheiden zu können. Ziel ist es die komplexen Verflechtungen aufzuzeigen. Als Beispiel habe ich folgenden Abschnitt gewählt:
Gesamte Rechtsvorschrift für Fremdengesetz 1997, Fassung vom 31.12.2002
2. Abschnitt: Aufenthaltsbeendigung
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 (Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. ) oder 34 Abs. 1(Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn
1.
nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
2.
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder
3.
der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (Der Ausschuß notifiziert der Regierung der betreffenden Vertragspartei seine Absicht, einen Besuch durchzuführen. Nach einer solchen Notifikation kann der Ausschuß die in Artikel 2 bezeichneten Orte jederzeit besuchen.
Eine Vertragspartei hat dem Ausschuß zur Erfüllung seiner Aufgabe folgende Erleichterungen zu gewähren:
Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet und das Recht, sich dort uneingeschränkt zu bewegen;
alle Auskünfte über die Orte, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist;
unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist, einschließlich des Rechts, sich innerhalb dieser Orte ungehindert zu bewegen;
alle sonstigen der Vertragspartei zur Verfügung stehenden Auskünfte, die der Ausschuß zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Bei der Beschaffung solcher Auskünfte beachtet der Ausschuß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich des Standesrechts.
Der Ausschuß kann sich mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, ohne Zeugen unterhalten.
Der Ausschuß kann sich mit jeder Person, von der er annimmt, daß sie ihm sachdienliche Auskünfte geben kann, ungehindert in Verbindung setzen.
Erforderlichenfalls kann der Ausschuß den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei seine Beobachtungen sogleich mitteilen.) nicht geführt hat.
) und 3 (Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen
1.
eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor Ablauf von vier Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder
2.
eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
) oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK (Eine Vertragspartei hat dem Ausschuß zur Erfüllung seiner Aufgabe folgende Erleichterungen zu gewähren:
a.Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet und das Recht, sich dort uneingeschränkt zu bewegen;
b.alle Auskünfte über die Orte, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist;
c.unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist, einschließlich des Rechts, sich innerhalb dieser Orte ungehindert zu bewegen;
d.alle sonstigen der Vertragspartei zur Verfügung stehenden Auskünfte, die der Ausschuß zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Bei der Beschaffung solcher Auskünfte beachtet der Ausschuß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich des Standesrechts.
) genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 (Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn
1.
nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
2.
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder
3.
der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
) oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1.
die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2.
die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.
Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes
§ 38. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn
1.
der Fremde in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 8 (Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 (Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt ) hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen; ) nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung gemäß § 13 Abs. 3 (Fremde können während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthaltes ohneweiters ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt hätte werden können. Eine solche Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben; hiebei ist die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen darzulegen. ) zulässig gewesen wäre;
2.
eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 (Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn )Z 1 (nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder ) oder 2 (der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder ) wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre;
3.
dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1.
er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2.
er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3.
er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4.
gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5.
durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6.
er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7.
sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und
8.
er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
), verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden;
4.
der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(2) Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.
Kommentar: Es wird sich in diesem Abschnitt insgesamt auf drei Gesetzesgebungen bezogen: Fremdengesetz, Staatsbürgerschaftsgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention. Dies ist nur die SPitze des Eisberges. Deswegen: Erstellung eines "JusCubes" --> 3-D-Visualisierung von Verknüpfungen und Beziehungen der gesamten Gesetze (https://ppoe.piratenpad.de/luxperpetua Z185)
Quellen: