Author Topic: Versuchte Kriminalisierung von Tor exit nodes  (Read 482 times)

hellboy

  • Administrator
  • Hero Member
  • *****
  • Posts: 1676
    • View Profile
Versuchte Kriminalisierung von Tor exit nodes
« on: 2014, 09, 10; 12:01:06 »
Anfragebeantwortung
Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter zu der schriftlichen Anfrage (2053/J) der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Justiz betreffend Betrieb von Tor-Servern in Österreich

Quote
Frau
Präsidentin des Nationalrates

Zur Zahl 2053/J-NR/2014

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Betrieb von Tor-Servern in Österreich“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:
Der Betrieb von „Tor-Servern“ fällt in den Anwendungsbereich des E-Commerce-Gesetzes, wenn es sich um Diensteanbieter iSd § 3 Z 2 ECG handelt. Dafür ist Voraussetzung, dass ein idR entgeltlicher Dienst elektronisch im Fernabsatz bereitgestellt wird, der auf individuellen Abruf des Empfängers verfügbar ist. Wenn dies bejaht wird, kommen – abhängig davon, welche Leistungen erbracht werden – die entsprechenden Regelungen des ECG über den Ausschluss der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach §§ 13, 15 und 16 ECG zur Anwendung. Zudem sind für die Pflichten der Diensteanbieter die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und insbesondere Abs. 4 ECG zu beachten.

Zu 2 bis 4:
Das zur vorangehenden Frage Ausgeführte gilt auch für bridges, non-exit-relays und exit- nodes. Aufgrund der Differenzierung der angebotenen Dienste der Provider in den §§ 13, 14, 15, 16 und 17 ECG ist bereits eine klare Regelung für Provider im Gesetz verankert. Da die Provider wissen, welche Arten von Diensten sie bereitstellen und welche Regelung des ECG daher auf sie zutrifft, ist keine Rechtsunsicherheit in diesem Bereich ersichtlich. Überdies ist zu beachten, dass dieser Bereich in die Zuständigkeit des Unionsrechts fällt und eine Änderung nur durch Österreich der E-Commerce-Richtlinie widersprechen könnte.

Die strafrechtliche Würdigung von „Tor-Servern“ ist derzeit nicht Gegenstand von legistischen Überlegungen des Bundesministeriums für Justiz. Weder nimmt das Regierungsprogramm darauf Bezug, noch gibt es in diesem Zusammenhang spezifische internationale Verpflichtungen. Schließlich wurden auch bis dato noch keine Anfragen aus der Praxis an das Bundesministerium für Justiz herangetragen und ergibt sich, soweit überblickbar, auch aus dem strafrechtlichen Schrifttum kein Handlungsbedarf.

Zu 5 und 7:
Sachverhaltselemente, die eine Erhebung der auf diese Fragen Bezug habenden Straf- und Zivilverfahren zum Zweck der Auswertung ermöglichen würden, werden in den elektronischen Registern der Justiz (Verfahrensautomation Justiz) nicht erfasst. Die für eine Beantwortung demnach erforderliche händische Auswertung von Akten würde einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand darstellen.

Zu 6:
Strafverfahren nach dem E-Commerce Gesetz fallen nicht in die Zuständigkeit der Justiz, weil es sich bei dem angesprochenen Delikt um eine Verwaltungsübertretung handelt (§ 26 E- Commerce-Gesetz).

Wien, 9. September 2014 Dr. Wolfgang Brandstetter

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_02033/imfname_363554.pdf

"Dafür ist Voraussetzung, dass ein idR entgeltlicher Dienst elektronisch im Fernabsatz bereitgestellt wird, ..."

Die Nutzung von Tor-Servern ist in der Regel unentgeltlich, und somit legal. Außerdem sollen die Leute sich das privat ausmachen, der Staat versteht davon sowieso nix. Wozu wählen wir noch gleich?

Steht da außerdem, daß man gesammelte Daten wie zB vds händisch auswerten müsste, was vom Aufwand her nicht realistisch ist? Oft frag ich mich ...

ahoy
hellboy
Darwin was wrong.                   i'd rather be morally right
Man is still an ape.                   than politically correct!

Share on Facebook Share on Twitter